Zeitarbeiter aufgepasst - Wichtiger Beschluss für Leiharbeitnehmer!
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist für tarifunfähig erklärt worden (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2010, Az 1 ABR 19/10). Sie sei keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG). Dies hat zur Folge, dass alle von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Zeitarbeiter, die nach diesen Tarifverträgen entlohnt wurden, können nun gegenüber ihrem Arbeitgeber (Verleiher) wegen des „equal pay“-Grundsatzes nach § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Lohndifferenz zum entleihenden Unternehmen (Entleiher) üblichen Lohn bis zur Verjährungsgrenze geltend machen.
Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit werden zwar noch von der Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Stuttgart für wirksam erklärt (vgl. Urteil LAG vom 4.6.2013, 22 Sa 73/12) Wie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich hierzu entwickelt bleibt noch abzuwarten.
Pünktliche Mietzinszahlungen?
Grundsätzlich muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber ist der Samstag kein Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass Mieten schon seit langem vor allem mit Überweisungen bezahlt würden. Erfahrungsgemäß würde dies eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, insb. weil die Banken samstags nicht arbeiten, dies könne nicht zulasten der Mieter gehen. Im Interesse einheitlicher Handhabung gilt dies unabhängig von der Zahlungsweise - also für Barzahlungen und Überweisungen (BGH, VIII ZR 291/09 und VIII ZR 291/09).