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Pünktliche Mietzinszahlungen?
Grundsätzlich muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber ist der Samstag kein Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass Mieten schon seit langem vor allem mit Überweisungen bezahlt würden. Erfahrungsgemäß würde dies eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, insb. weil die Banken samstags nicht arbeiten, dies könne nicht zulasten der Mieter gehen. Im Interesse einheitlicher Handhabung gilt dies unabhängig von der Zahlungsweise - also für Barzahlungen und Überweisungen (BGH, VIII ZR 291/09 und VIII ZR 291/09).






       

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